Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1895 bis 30.06.2005 — RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.189530.06.2005 RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1895RGBl. Nr. 1/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 7,

Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Im Verordnungswege wird bestimmt, wie die an die Gendarmerie von diesen Behörden ergangenen Anforderungen zur Kenntnis der Dienstbehörde zu bringen sind.

Andere Zivil- und die Militärbehörden, sowie die Gemeindeämter, haben ihre Requisitionen um Gendarmerieassistenz an die Dienstbehörde der Gendarmerie zu richten, und nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, hat die Gendarmerie über an sie unmittelbar ergangene Requisition Assistenz zu leisten.

Anmerkung

Hinsichtlich der Befugnis der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu
nehmen siehe insbes. §§ 24 und 36 Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.

Gesetzesnummer

10005180

Dokumentnummer

NOR12057991

Alte Dokumentnummer

N4189519086S