Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 7.Paragraph 7,
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften sind berechtigt, die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu nehmen. Im Verordnungswege wird bestimmt, wie die an die Gendarmerie von diesen Behörden ergangenen Anforderungen zur Kenntnis der Dienstbehörde zu bringen sind.
Andere Zivil- und die Militärbehörden, sowie die Gemeindeämter, haben ihre Requisitionen um Gendarmerieassistenz an die Dienstbehörde der Gendarmerie zu richten, und nur, wenn Gefahr im Verzuge ist, hat die Gendarmerie über an sie unmittelbar ergangene Requisition Assistenz zu leisten.
Anmerkung
Hinsichtlich der Befugnis der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
die Dienstleistung der Gendarmerie unmittelbar in Anspruch zu
nehmen siehe insbes. §§ 24 und 36 Strafprozeßordnung 1975,
BGBl. Nr. 631/1975.
Dokumentnummer
NOR12057991
Alte Dokumentnummer
N4189519086S