Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 8.Paragraph 8,
Die Mitwirkung der Gendarmerie in Angelegenheiten der Localpolizei wird nach den örtlichen Verhältnissen durch die Dienstbehörde geregelt; jedoch darf hiedurch die Bestimmung der Gendarmerie für die Zwecke der öffentlichen Sicherheit keinen Eintrag erleiden.
Schlagworte
Lokalpolizei, Ortspolizei
Dokumentnummer
NOR12057992
Alte Dokumentnummer
N4189519087S