Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 1/1895 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
41/01 Sicherheitsrecht
Text
§. 9.Paragraph 9,
Die Gendarmerie hat die erhaltenen Aufträge unbedingt zu vollziehen und sich in eine Beurtheilung derselben nicht einzulassen.
Sie ist auch in jenen Fällen, in welchen die Ertheilung eines schriftlichen Auftrages nicht in den Gesetzen angeordnet ist, berechtigt, dieselbe zu verlangen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist.
Den Inhalt des Auftrages hat die den Auftrag ertheilende Behörde zu verantworten. Im übrigen ist die Gendarmerie für die Beobachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen bei ihren Dienstesverrichtungen verantwortlich.
Anmerkung
Siehe dazu auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Beurteilung, Gehorsamspflicht, Weisung
Dokumentnummer
NOR12057993
Alte Dokumentnummer
N4189519088S