Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.01.1895 bis 30.06.2005 — RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.01.189530.06.2005 RGBl. Nr. 1/1895 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gendarmerie der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 1 aus 1895, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1895RGBl. Nr. 1/1895

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005aufgehoben durch BGBl. I Nr. 151/2004

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Paragraph 9,

Die Gendarmerie hat die erhaltenen Aufträge unbedingt zu vollziehen und sich in eine Beurtheilung derselben nicht einzulassen.

Sie ist auch in jenen Fällen, in welchen die Ertheilung eines schriftlichen Auftrages nicht in den Gesetzen angeordnet ist, berechtigt, dieselbe zu verlangen, wenn nicht Gefahr im Verzuge ist.

Den Inhalt des Auftrages hat die den Auftrag ertheilende Behörde zu verantworten. Im übrigen ist die Gendarmerie für die Beobachtung der bestehenden Gesetze und Verordnungen bei ihren Dienstesverrichtungen verantwortlich.

Anmerkung

Siehe dazu auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Beurteilung, Gehorsamspflicht, Weisung

Gesetzesnummer

10005180

Dokumentnummer

NOR12057993

Alte Dokumentnummer

N4189519088S