Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 10.11.1921 — BGBl. Nr. 118/1922 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute10.11.1921 BGBl. Nr. 118/1922 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilstandesurkunden - Mitteilung (Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1922,

Typ

Vertrag – Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

10.11.1921BGBl. Nr. 118/1922

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Artikel römisch zwei.

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Totenscheinen wird sich überdies auf Personen erstrecken, die im Fürstentum Liechtenstein verstorben sind und die in Österreich geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.
  2. Absatz 2,Ebenso wird dies bezüglich der Totenscheine von in Österreich verstorbenen Personen der Fall sein, welche im Fürstentume Liechtenstein geboren waren oder zufolge der von den Lokalbehörden erlangten Auskünfte daselbst ihren Wohnsitz hatten.

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2014

Gesetzesnummer

10005186

Dokumentnummer

NOR40041015