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Art. 2

Fassungen
ab 08.03.1924 — BGBl. Nr. 175/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute08.03.1924 BGBl. Nr. 175/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1924,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

08.03.1924BGBl. Nr. 175/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 2.

Im Verhältnis zwischen den Hohen Vertragsteilen wird die Staatsbürgerschaft durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, welches von der nach der Gesetzgebung eines jeden Staates hiezu zuständigen Behörde auszustellen und von der zuständigen Oberbehörde derselben zu vidieren sein wird. Das Zeugnis wird den gesetzlichen Erwerbsgrund der ausgewiesenen Staatsbürgerschaft angeben. Jeder der Hohen vertragschließenden Teile wird indessen in allen Fällen, in denen er es für notwendig erachtet, fordern können, daß der Inhalt des Zeugnisses durch die Zentralbehörde des Staates bestätigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10005187

Dokumentnummer

NOR40051170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/175/A2/NOR40051170