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Art. 5

Fassungen
ab 08.03.1924 — BGBl. Nr. 175/1924 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute08.03.1924 BGBl. Nr. 175/1924 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen betreffend die Staatsbürgerschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1924,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

08.03.1924BGBl. Nr. 175/1924

Außerkrafttretensdatum

Index

49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit

Text

Artikel 5.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird sobald als möglich ratifiziert werden.

Jeder Staat wird seine Ratifikation der italienischen Regierung übermitteln, welche alle übrigen Signatarstaaten hievon verständigen wird.

Die Ratifikationsurkunden werden im Archiv der italienischen Regierung hinterlegt bleiben.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird für jeden Signatarstaat vom Zeitpunkte der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft treten und wird von diesem Zeitpunkt an gegenüber allen jenen Staaten gelten, welche bereits vorher ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.

Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterfertigt.

Geschehen zu Rom den sechsten April Eintausendneunhundertzweiundzwanzig in französischer und italienischer Sprache, welche Texte gleich authentisch sind, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung des Königreiches Italien verwahrt bleibt und von der beglaubigte Abschriften an jeden der Signatarstaaten werden verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2024

Gesetzesnummer

10005187

Dokumentnummer

NOR40051173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1924/175/A5/NOR40051173