Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 10.
Verwahrung von Urkunden.
I. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.römisch eins. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.
II. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt I). Eine depositenamtliche (steueramtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.römisch zwei. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt römisch eins). Eine depositenamtliche (steueramtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058080
Alte Dokumentnummer
N4192513626P