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Art. 10 VEG

Fassungen
01.09.1925 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.09.192531.12.2001 BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsentlastungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1925BGBl. Nr. 277/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001

Abkürzung

VEG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Artikel 10.

Verwahrung von Urkunden.

römisch eins. Die für ein Gericht in depositenamtlicher (steueramtlicher) Verwahrung befindlichen, nicht in Geld umsetzbaren Urkunden sind unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen. Originalurkunden, deren Verlust überhaupt nicht oder nur mit bedeutenden Schwierigkeiten oder Kosten zu ersetzen wäre, sind, wenn ihre weitere Verwahrung nicht geboten ist, den Berechtigten auszufolgen. Die Berechtigten sind zu ihrer Behebung binnen bestimmter Frist aufzufordern. Ist die Ausfolgung unmöglich oder die Aufforderung zur Behebung erfolglos, so sind auch diese Urkunden unter Vormerkung der Verwahrungsgebühr bei den dazu gehörenden Akten zu hinterlegen oder erforderlichenfalls gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren. Auf die Folgen der Versäumung sind die Berechtigten in der Aufforderung aufmerksam zu machen.

römisch zwei. Neu zu Gericht erlegte, nicht in Geld umsetzbare Urkunden sind bei den dazu gehörenden Akten oder gemäß den Vorschriften über die Aufbewahrung wichtiger Urkunden zu verwahren (Punkt römisch eins). Eine depositenamtliche (steueramtliche) Verwahrung von Urkunden findet nicht statt.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058080

Alte Dokumentnummer

N4192513626P