Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 12.
Umwandlung geringwertiger Wertpapierdepots beim Postsparkassenamt in unverzinsliche Barguthaben.
Beim Postsparkassenamt erliegende Wertpapierdepots im Werte bis zu 10 S können mit Ablauf von sechs Monaten nach der vom Verfügungsberechtigten oder vom Postsparkassenamt ausgesprochenen Kündigung, falls diese aber schon vor dem Zeitpunkte des Beginnes der Wirksamkeit dieser Bestimmung erfolgt ist, mit Ablauf von sechs Monaten von diesem Zeitpunkte in unverzinsliche Barguthaben umgewandelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058082
Alte Dokumentnummer
N4192513628P