Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
II. Hauptstück.römisch zwei. Hauptstück.
Besondere Bestimmungen.
A. Bundeskanzleramt.
Bevölkerungswesen.
Artikel 17.
Wanderungswesen.
I. In den Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung ist das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig; in Angelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur steht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung die Mitwirkung zu.römisch eins. In den Angelegenheiten der Ein- und Auswanderung ist das Bundeskanzleramt als einzige Instanz zuständig; in Angelegenheiten allgemeiner und grundsätzlicher Natur steht dem Bundesministerium für soziale Verwaltung die Mitwirkung zu.
II. Gemäß Punkt I kommt dem Bundeskanzleramt insbesondere zu:römisch zwei. Gemäß Punkt römisch eins kommt dem Bundeskanzleramt insbesondere zu:
die Erteilung der Berechtigung zum Betriebe von Auswanderungsgeschäften im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, namentlich auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse aller in- und ausländischen Seeschiffahrtsunternehmungen und jener Binnenschiffahrtsunternehmungen, die sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen; näheres über die Voraussetzungen, unter denen diese Berechtigungen erteilt werden können, sowie über die bei Ausübung dieser Berechtigungen einzuhaltenden Vorschriften kann durch Verordnung bestimmt werden;die Erteilung der Berechtigung zum Betriebe von Auswanderungsgeschäften im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes vom 21. Jänner 1897, R. G. Bl. Nr. 27, namentlich auch die Erteilung der Berechtigung zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten römisch drei. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse aller in- und ausländischen Seeschiffahrtsunternehmungen und jener Binnenschiffahrtsunternehmungen, die sich mit der Beförderung von Auswanderern befassen; näheres über die Voraussetzungen, unter denen diese Berechtigungen erteilt werden können, sowie über die bei Ausübung dieser Berechtigungen einzuhaltenden Vorschriften kann durch Verordnung bestimmt werden;
die Erteilung der staatlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften m. b. H., bei denen die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern zum Gegenstand des Unternehmens gehört, gemäß § 3 des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58;die Erteilung der staatlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages von Gesellschaften m. b. H., bei denen die Anwerbung und Beförderung von Auswanderern zum Gegenstand des Unternehmens gehört, gemäß Paragraph 3, des Gesetzes vom 6. März 1906, R. G. Bl. Nr. 58;
die Einrichtung und Besorgung des Schutz- und Beratungsdienstes für Auswanderer sowie die Aufrechterhaltung des Verkehres mit den Wanderungsämtern anderer Staaten.
III. (Anm.: Änderung des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.)römisch drei. Anmerkung, Änderung des Kundmachungspatentes zur Gewerbeordnung.)
IV. Die noch auf Grund des § 2, Punkt c), der Ministerialverordnung vom 23. November 1895, R. G. Bl. Nr. 181, oder früherer Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten III. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse der im Punkt II, a), bezeichneten Schiffahrtsunternehmungen bleiben aufrecht.römisch vier. Die noch auf Grund des Paragraph 2,, Punkt c), der Ministerialverordnung vom 23. November 1895, R. G. Bl. Nr. 181, oder früherer Vorschriften erworbenen Berechtigungen zur Ausgabe von Zwischendeckfahrkarten und Fahrkarten römisch drei. Klasse sowie einer dieser gleichzuhaltenden Klasse der im Punkt römisch zwei, a), bezeichneten Schiffahrtsunternehmungen bleiben aufrecht.
V. Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte I und II kann das Bundeskanzleramt die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des Wanderungswesens nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.römisch fünf. Unbeschadet der Bestimmungen der Punkte römisch eins und römisch zwei kann das Bundeskanzleramt die Behörden der politischen Verwaltung beauftragen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des Wanderungswesens nach näheren Richtlinien in seinem Namen zu erledigen. Bereits erteilte Aufträge dieser Art bedürfen keiner Erneuerung.
Anmerkung
Der Bereich Ein- und Auswanderungswesen obliegt nunmehr dem Bundesministerium für Inneres (vgl. auch Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986)