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Art. 23 VEG

Fassungen
01.09.1925 bis 31.12.1974 — BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2301.09.192531.12.1974 BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 11/1975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsentlastungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 11 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.09.1925BGBl. Nr. 277/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974aufgehoben durch BGBl. Nr. 11/1975

Abkürzung

VEG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Aufsicht über gebundene Vermögenschaften.

Artikel 23.

Stiftungen.

römisch eins. Stiftungen, deren Stammvermögen nur aus beweglichen Sachen besteht und den Betrag von 100 S nicht übersteigt, können mit anderen Stiftungen, die einen im wesentlichen gleichartigen Zweck verfolgen, zu gemeinsamer Verwaltung oder zu einer neuen Stiftung vereinigt werden. Soweit die Angleichung der Zwecke der einzelnen Stiftungen es fordert, kann über die Bestimmungen der Stiftbriefe hinweggegangen werden. Für die Bereinigung sind zunächst Stiftungen desselben Bundeslandes und, wenn auf diese Weise ein Stiftungsvermögen von wenigstens 1000 S nicht erreicht wird, auch Stiftungen mehrerer Bundesländer heranzuziehen.

römisch zwei. Sind mehrere Stiftungen mit gleichartigen Zwecken nicht vorhanden oder läßt sich auch durch die Bereinigung nicht ein Stiftungsvermögen von mindestens 1000 S erzielen, so sind solche Stiftungen aufzuheben. Das Stammvermögen ist entweder dem Stiftungszweck oder, wenn dies nicht möglich ist, verwandten Zwecken zuzuführen.

römisch drei. Die Verfügungen nach Punkt römisch eins und römisch zwei werden vom Bundeskanzleramt nach Anhörung der Landeshauptmänner, hinsichtlich der Unterrichts- und Studienstiftungen aber vom Bundesministerium für Unterricht und hinsichtlich der militärischen Stiftungen vom Bundesministerium für Heereswesen als der zuständigen Stiftungsoberbehörde getroffen; eine Einvernehmung der Beteiligten ist hiebei nicht erforderlich. Die Verfügungen sind unzulässig, wenn ihnen Privatrechte am Stammvermögen der Stiftung entgegenstehen.

römisch vier. Mit den auf Grund der Punkte römisch eins und römisch zwei getroffenen Verfügungen erlöschen alle Ansprüche auf den Ertrag der bezüglichen Stiftungen.

römisch fünf. Auf rein kirchliche (rein konfessionelle) Stiftungen, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften in Verwaltung der Organe der Religionsgesellschaften zu stehen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

römisch sechs. Werden mehrere Stiftungen zu einer Stiftung gemäß Punkt römisch eins zusammengelegt, so sind die zur Durchführung dieser Zusammenlegung etwa erforderlichen grundbücherlichen Eintragungen gebührenfrei.

Anmerkung

1. zu den Stiftungen siehe: Stiftungs- und Fondsreorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 197/1954; Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz, BGBl. Nr. 11/1975
2. Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, obliegen nunmehr dem Bundesministerium für Inneres (vgl. auch Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986)

Schlagworte

Grundbuch

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058093

Alte Dokumentnummer

N4192513639P