Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 3.
Allgemeine Abkürzung des Instanzenzuges bei geringwertigen Angelegenheiten.
I. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.römisch eins. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.
II. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt I festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.römisch zwei. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt römisch eins festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.
III. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte I und II ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.römisch drei. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte römisch eins und römisch zwei ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.
IV. Die Bestimmungen der Punkte I bis III finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.römisch vier. Die Bestimmungen der Punkte römisch eins bis römisch drei finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.
Anmerkung
1. Anstatt Abgabenrechtsmittelgesetz, BGBl. Nr. 502/1922, nunmehr
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, insbesondere die
§§ 243 ff.
2. Zum Instanzenzug in der Bundesverwaltung siehe auch Art. 103
Abs. 4 und 109 BVG., BGBl. Nr. 1/1930.