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Art. 3 VEG

Fassungen
01.09.1925 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.09.192531.12.2001 BGBl. Nr. 277/1925 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsentlastungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1925BGBl. Nr. 277/1925

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001

Abkürzung

VEG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Artikel 3.

Allgemeine Abkürzung des Instanzenzuges bei geringwertigen Angelegenheiten.

römisch eins. In Angelegenheiten der Bundesverwaltung ist eine Berufung an ein Bundesministerium, auch wenn sie sonst nach den die verschiedenen Gebiete der Verwaltung regelnden Gesetzen und Verordnungen statthaft wäre, unzulässig, sofern es sich um Geldleistungen handelt, für die Berufungsentscheidung ein Geldbetrag unter 200 S in Frage käme und in der Angelegenheit bereits zwei Instanzen entschieden haben.

römisch zwei. Für die Fälle, in denen die dem Bundesministerium unmittelbar untergeordnete Behörde eine Entscheidung im Berufungswege bestätigt, erhöht sich die im Punkt römisch eins festgesetzte Grenze für die Unzulässigkeit einer Berufung an das Bundesministerium auf 500 S.

römisch drei. Für die Anwendung der Bestimmungen der Punkte römisch eins und römisch zwei ist, wenn der Bestand eines Rechtes auf wiederkehrende Geldleistungen strittig ist, bei immerwährender Dauer das Zwanzigfache, bei unbestimmter oder auf Lebenszeit beschränkter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung und bei bestimmter Dauer der Gesamtbetrag, jedoch in keinem Falle mehr als das Zwanzigfache der Jahresleistung, maßgebend.

römisch vier. Die Bestimmungen der Punkte römisch eins bis römisch drei finden keine Anwendung, soweit das Abgabenrechtsmittelgesetz vom 19. Juli 1922, B. G. Bl. Nr. 502, in Betracht kommt.

Anmerkung

1. Anstatt Abgabenrechtsmittelgesetz, BGBl. Nr. 502/1922, nunmehr
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, insbesondere die
§§ 243 ff.
2. Zum Instanzenzug in der Bundesverwaltung siehe auch Art. 103
Abs. 4 und 109 BVG., BGBl. Nr. 1/1930.

Schlagworte

Rechtsmittel,

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10005189

Dokumentnummer

NOR12058073

Alte Dokumentnummer

N4192513619P