Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 42Artikel 42
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
E. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft.
Artikel 42.
Beistellung von Organen des Bundes für Wildbachverbauungszwecke.
Das Gesetz vom 7. Februar 1888, R. G. Bl. Nr. 17, betreffend die Beistellung staatlicher Organe zur Projektierung und Leitung von Wildbachverbauungen, wird aufgehoben; an seine Stelle treten folgende Bestimmungen:
I. Der Bund kann die Durchführung von Wildbach- und Lawinenverbauungen nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen unterstützen.römisch eins. Der Bund kann die Durchführung von Wildbach- und Lawinenverbauungen nach den hiefür bestehenden besonderen Bestimmungen unterstützen.
II. Diese Unterstützung kann durch Barbeiträge oder auch durch Beistellung von Organen des im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestehenden forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgen.römisch zwei. Diese Unterstützung kann durch Barbeiträge oder auch durch Beistellung von Organen des im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft bestehenden forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung erfolgen.
III. Die Kosten der Personalbeistellung sind bei der Bemessung der Barbeiträge voll zu berücksichtigen.römisch drei. Die Kosten der Personalbeistellung sind bei der Bemessung der Barbeiträge voll zu berücksichtigen.
Anmerkung
Siehe dazu auch: § 41 ff des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058111
Alte Dokumentnummer
N4192513657P