(2)Absatz 2,Die nicht aus dem Stande der Bundesbeamten bestellten Überwachungsorgane sind eidlich zu verpflichten, ihren Dienst nach den bestehenden Vorschriften zu versehen. Ein solches Überwachungsorgan, das ein ihm bei Ausübung seines Dienstes bekanntgewordenes und als solches bezeichnetes Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch Mitteilung oder Veröffentlichung verletzt oder zu seinem oder eines anderen Vorteil verwendet, wird, wenn die Handlung nicht nach einem anderen Gesetze einer strengeren Strafe unterliegt, wegen Vergehens mit Arrest von 3 Monaten bis zu 2 Jahren bestraft.
V. Zur selbständigen Bedienung und Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche und für diesen Dienst geeignete Personen (Betriebswärter) verwendet werden. Sie haben ihre sachliche Befähigung durch Prüfungen nachzuweisen, soferne nicht für Druckgefäße geringeren Umfanges und Wärmekraftmaschinen geringerer Leistung oder für einzelne Gattungen von Druckgefäßen durch Verordnung Ausnahmen festgesetzt werden.römisch fünf. Zur selbständigen Bedienung und Wartung von Druckgefäßen und Wärmekraftmaschinen dürfen nur verläßliche und für diesen Dienst geeignete Personen (Betriebswärter) verwendet werden. Sie haben ihre sachliche Befähigung durch Prüfungen nachzuweisen, soferne nicht für Druckgefäße geringeren Umfanges und Wärmekraftmaschinen geringerer Leistung oder für einzelne Gattungen von Druckgefäßen durch Verordnung Ausnahmen festgesetzt werden.
VI. Für die Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie für die Untersuchungen von Druckgefäßen, soweit sie nicht durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen (Punkt IV) vorgenommen werden, weiters für die Abnahme der Prüfungen von Betriebswärtern sind Gebühren zu entrichten, die durch Verordnung festgesetzt werden.römisch sechs. Für die Erprobung von Druckgefäßen und Druckbehältern sowie für die Untersuchungen von Druckgefäßen, soweit sie nicht durch behördlich ermächtigte Organe autorisierter Überwachungsstellen (Punkt römisch vier) vorgenommen werden, weiters für die Abnahme der Prüfungen von Betriebswärtern sind Gebühren zu entrichten, die durch Verordnung festgesetzt werden.
VII. Das Überwachungsorgan ist berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. Gegen solche Verfügungen steht der Partei die bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die beim Revierbergamt einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu. Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Anlagen, so ist die Berufung unmittelbar beim Bundesministerium für Handel und Verkehr einzubringen. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes steht die Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr offen.römisch sieben. Das Überwachungsorgan ist berechtigt, aus Anlaß der Untersuchungen sicherheitspolizeiliche Verfügungen zu treffen. Gegen solche Verfügungen steht der Partei die bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Berufung an den Landeshauptmann oder, wenn es sich um der Aufsicht der Bergbehörden unterstehende Anlagen handelt, die beim Revierbergamt einzubringende Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr zu. Handelt es sich um der Aufsicht der Eisenbahnbehörde unterstehende Anlagen, so ist die Berufung unmittelbar beim Bundesministerium für Handel und Verkehr einzubringen. Das Überwachungsorgan kann bei Gefahr im Verzuge die aufschiebende Wirkung der Berufung ausschließen. Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes steht die Berufung an das Bundesministerium für Handel und Verkehr offen.
VIII. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion), Ausrüstung, Ausstellung, Erprobung, Untersuchung und Bedienung von Druckgefäßen, über die Ausführung und Erprobung von Druckbehältern, über die Bedienung (Wartung, Führung) von Wärmekraftmaschinen, ferner über Ausnahmen und Erleichterungen werden durch Verordnung getroffen.römisch acht. Die näheren Bestimmungen über die Ausführung (Konstruktion), Ausrüstung, Ausstellung, Erprobung, Untersuchung und Bedienung von Druckgefäßen, über die Ausführung und Erprobung von Druckbehältern, über die Bedienung (Wartung, Führung) von Wärmekraftmaschinen, ferner über Ausnahmen und Erleichterungen werden durch Verordnung getroffen.
IX. Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Anordnungen werden, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder ein anderes Gesetz fallen, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis 2 000 S oder mit Arrest bis zu 1 Monat bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine dem Verschulden entsprechende Arreststrafe zu verhängen. Sie darf einen Monat nicht übersteigen.römisch neun. Übertretungen dieses Gesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Anordnungen werden, insoweit sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz oder ein anderes Gesetz fallen, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis 2 000 S oder mit Arrest bis zu 1 Monat bestraft. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine dem Verschulden entsprechende Arreststrafe zu verhängen. Sie darf einen Monat nicht übersteigen.