Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 4.
Zahlungsverkehr.
I. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.römisch eins. Im Zahlungsverkehr des Bundes sind Zahlungen unter 1 S nur auf ausdrückliches Begehren des Berechtigten oder, wenn sie ohne erheblichen Aufwand an Kosten geschehen können, zu leisten. Die Einbringung von Geldbeträgen, die mit den Kosten der Einbringung im Mißverhältnis stehen, hat zu unterbleiben.
II. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.römisch zwei. Diese Bestimmungen finden auf den Post-, Telegraphen- und Postsparkassenverkehr keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058074
Alte Dokumentnummer
N4192513620P