Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verwaltungsentlastungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/2001Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 67Artikel 67
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
Artikel 67.
Übergang.
(1)Absatz eins,Soweit durch dieses Gesetz der Instanzenzug eingeschränkt oder abgekürzt wird, finden die bezüglichen Bestimmungen für die Fälle noch keine Anwendung, in denen die Entscheidung, gegen die nach den bisherigen Vorschriften ein weiterer Rechtszug zulässig war, bereits vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung (Artikel 65) ergangen ist.
(2)Absatz 2,Bestimmungen dieses Gesetzes, durch die Strafen erhöht werden, sind auf Strafhandlungen, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der betreffenden Bestimmung begangen wurden, noch nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Dokumentnummer
NOR12058136
Alte Dokumentnummer
N4192513682P