Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Beachte
Zitat in Abs. 2 geht nach Novelle zum EGVG 1950, BGBl. Nr. 92/1959,Zitat in Absatz 2, geht nach Novelle zum EGVG 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 92 aus 1959,,
ins Leere;
heute: Art. II Abs. 2 lit. B Z 25 und 26 EGVG 1950, BGBl.heute: Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. B Ziffer 25 und 26 EGVG 1950, BGBl.
Nr. 172/1950, (Gemeindeverbände und Gemeinden mit Ausnahme der StädteNr. 172 aus 1950,, (Gemeindeverbände und Gemeinden mit Ausnahme der Städte
mit eigenem Statut).
Text
§ 1. (1) Von der im § 18, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.Paragraph eins, (1) Von der im Paragraph 18,, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgesehenen Möglichkeit, schriftliche Ausfertigungen der Behörden durch die Kanzlei beglaubigen zu lassen, kann nur bei den Behörden Gebrauch gemacht werden, für die ein geregelter, ständiger Kanzleidienst eingerichtet ist.
(2)Absatz 2,Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß vor der Gebrauchnahme für die im Artikel II, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen unter B, i, k und l, bezeichneten Behörden auf Antrag der Behörde von der zur Aufsicht über ihre Geschäftsführung berufenen Oberbehörde ausdrücklich festgestellt sein.Das Vorhandensein dieser Voraussetzung muß vor der Gebrauchnahme für die im Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen unter B, i, k und l, bezeichneten Behörden auf Antrag der Behörde von der zur Aufsicht über ihre Geschäftsführung berufenen Oberbehörde ausdrücklich festgestellt sein.
Dokumentnummer
NOR12058066
Alte Dokumentnummer
N4192510765R