Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beglaubigungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1925 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1925, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Text
§ 3. (1) Zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen sind nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind.Paragraph 3, (1) Zur Beglaubigung der schriftlichen Ausfertigungen sind nur die Angestellten ermächtigt, die für ihre Person mit dieser Aufgabe durch eine besondere schriftliche Verfügung des Amtsvorstandes ausdrücklich betraut worden sind.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder - ohne daß jedoch hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Beobachtung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde - auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Dokumentnummer
NOR12058068
Alte Dokumentnummer
N4192510767R