Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.03.1928 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 365/1927 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.03.192831.12.1999 BGBl. Nr. 365/1927 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1927, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.1928BGBl. Nr. 365/1927

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Paragraph eins, (1) Die Obergrenzen der Geldstrafen (Geldbußen, Ordnungsstrafen, Ordnungsbußen u. dgl.), die für Verwaltungsübertretungen in bundesgesetzlichen Vorschriften (Paragraphen 2 und 5 des übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des B. G. Bl. Nr. 368 vom Jahre 1925) angedroht sind, werden, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, in der Weise erhöht, daß an Stelle des ursprünglichen Kronenbetrages das nachfolgend angeführte Vielfache dieses Kronenbetrages, ausgedrückt in Schilling, tritt, u. zw.:

bei Geldstrafen, die angedroht sind in einer Verwaltungsvorschrift mit dem Datum

aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1917: das 10.000fache (d. i. 1 S für 1 K);

aus der Zeit vom 1. Jänner 1917 bis 31. Dezember 1920; das 1000fache (d. i. 0.10 S für 1 K);

aus der Zeit vom 1. Jänner 1921 bis 30. September 1922: das 100fache (d. i. 0.01 S für 1 K).

  1. Absatz 2,Die Obergrenze der nach Absatz 1 errechneten Geldstrafe beträgt jedoch mindestens 200 S und höchstens 2000 S.
  2. Absatz 3,Die in den im Absatz 1 bezeichneten Vorschriften für Geldstrafen etwa festgesetzten Untergrenzen entfallen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Geldstrafsätze, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.
  4. Absatz 5,Wenn die Strafdrohung nur in einem ziffernmäßig bestimmten Geldbetrag besteht, hat das nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnende Vielfache die Obergrenze des Strafsatzes zu bilden.
  5. Absatz 6,Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht ist, die sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden kann, so findet der für die gerichtliche Strafe geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe Anwendung.

Gesetzesnummer

10005193

Dokumentnummer

NOR12058148

Alte Dokumentnummer

N4192714277T