Kurztitel
Internationales Abkommen über Wirtschaftsstatistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 269/1931Bundesgesetzblatt Nr. 269 aus 1931,
Text
Anlage II.Anlage römisch zwei.
Fischerei-Statistik.
(Siehe Artikel 4.)
Die Fischereistatistik soll ersichtlich machen:
1.Ziffer eins Menge und Wert aller Erzeugnisse der Seefischerei (einschließlich der Krebsarten, der Mollusten und der Muscheln aller Arten), welche unmittelbar in dem Lande gelöscht worden sind; dabei sind gesondert nachzuweisen die wichtigsten Arten der Fische und die nationale Zugehörigkeit der Schiffe, von welchen sie gelöscht wurden; auch sollen die Aufstellungen, soweit möglich, die Erzeugnisse der Binnenfischerei umfassen;
2.Ziffer 2 Menge und Wert der obengenannten Erzeugnisse, welche aus anderen Ländern eingeführt und in andere Länder ausgeführt worden sind;
3.Ziffer 3 wenn möglich, die Mengen der wichtigsten Fischereierzeugnisse, welche im Lande bearbeitet wurden;
4.Ziffer 4 soweit möglich, die Menge der von nationalen Schiffen gefangenen Fische, ohne Rücksicht darauf, wo die Löschung stattfindet, und die Menge der erhaltenen fichereiwirtschaftlichen Erzeugnisse;
5.Ziffer 5 die Anzahl der in der Fischerei beschäftigten Personen; dabei soll, soweit möglich, eine Gliederung nach dem Geschlecht erfolgen und angegeben werden, ob die Fischerei den Haupt- oder Nebenberuf bildet;
6.Ziffer 6 Anzahl und Arten der in der Seefischerei und, wenn möglich, auch der in der Binnenfischerei beschäftigten nationalen Schiffe;
7.Ziffer 7 soweit möglich ist, die Plätze, von welchen die in dem Lande gelöschten Fischereierzeugnisse stammen, und die Dauer der Zeit, welche für den Fang dieser Erzeugnisse angewendet worden ist.