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Art. 1

Fassungen
ab 16.12.1932 — BGBl. Nr. 343/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute16.12.1932 BGBl. Nr. 343/1932 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen mit der Türkei über den gegenseitigen periodischen Austausch von Standesurkunden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1932,

Typ

Vertrag – Türkei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

16.12.1932BGBl. Nr. 343/1932

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

Zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik ist durch Notenwechsel am 14. September 1932 ein Übereinkommen abgeschlossen worden, in dem sich die beiderseitigen Regierungen verpflichtet haben, daß die beiderseitigen Behörden beauftragt werden, vierteljährlich authentische Auszüge aus den Matrikeln, betreffend die auf ihrem Gebiete vorkommenden Geburten, Trauungen und Todesfälle, der Staatsangehörigen des anderen Staates den Konsulaten, beziehungsweise der Konsularabteilung der diplomatischen Vertretung des anderen Teiles in Form von Sammellisten zu übermitteln, die im Laufe des vorhergehenden Vierteljahres angelegt werden sollen.

Der erste Austausch dieser Listen wird im Laufe der ersten Wochen des Monates Jänner 1933 stattfinden.

Es herrscht jedoch Einverständnis darüber, dass die Ausstellung und Entgegennahme der Auszüge aus den Matrikeln durch die beiderseitigen Behörden nicht so angesehen werden soll, als ob dadurch bereits die Staatsbürgerschaft oder die Gültigkeit der Ehe der in Betracht kommenden Personen von Rechts wegen anerkannt würde; vielmehr behalten sich die beiderseitigen Regierungen das Recht vor, erforderlichenfalls auf diese Fragen zurückzukommen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2014

Gesetzesnummer

10005199

Dokumentnummer

NOR40042579