Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafgesetznovelle 1932
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Artikel III. Wer die allgemeinen oder die an bestimmten Orten bestehenden besonderen Meldevorschriften übertritt oder bei der vorgeschriebenen Meldung falsche Angaben macht, wird von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde, aber von dieser Behörde mit Geldstrafe bis zu 400 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.Artikel römisch drei. Wer die allgemeinen oder die an bestimmten Orten bestehenden besonderen Meldevorschriften übertritt oder bei der vorgeschriebenen Meldung falsche Angaben macht, wird von der politischen Bezirksbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde, aber von dieser Behörde mit Geldstrafe bis zu 400 S oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft.
Anmerkung
Zur Frage einer materiellen Derogation vgl. § 16 des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR12058164
Alte Dokumentnummer
N4193215749S