Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
10.09.1932 bis 31.12.1999 — BGBl. Nr. 241/1932 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 710.09.193231.12.1999 BGBl. Nr. 241/1932 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetznovelle 1932

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

10.09.1932BGBl. Nr. 241/1932

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten

Text

Artikel römisch sieben. (1) In Gesetzen, Verordnungen oder anderen Vorschriften enthaltene Verweisungen auf strafgesetzliche Bestimmungen, an deren Stelle nach diesem Gesetz andere Bestimmungen treten, sind - sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist - sinngemäß auf die neuen Bestimmungen zu beziehen.

  1. Absatz 2,Auf Strafsachen, in denen am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes schon eine Strafverfügung erlassen oder das Urteil erster Instanz gefällt worden ist, ist das neue Recht nur anzuwenden, wenn die gerichtliche Entscheidung infolge eines Einspruches, eines Rechtsmittels oder infolge Wiederaufnahme des Strafverfahrens beseitigt wird.
  2. Absatz 3,Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen Verfahren bloß deshalb freigesprochen oder außer Verfolgung gesetzt, weil an die Stelle des im ersten Urteil angewendeten Gesetzes eine mildere Bestimmung dieses Gesetzes getreten ist, so hat er auf Emtschädigung keinen Anspruch.
  3. Absatz 4,Verurteilungen wegen der im Artikel römisch zwei Absatz 1, und in den Artikeln römisch fünf und römisch sechs angeführten Übertretungen sowie wegen der Vergehen nach den Paragraphen 281 und 282 und der Übertretungen nach den Paragraphen 301, 320,, Litera a bis d, 321, 338, 375, 380, 386, 388, 390, 434 bis 444, 447 bis 453, 458, 478 und 524 des Strafgesetzes in der geltenden Fassung sind in Auskünfte des Strafregisteramtes nicht mehr aufzunehmen und bei der Ausstellung von Leumdungszeugnissen nicht zu berücksichtigen.

Anmerkung

Anstatt Strafgesetz von 1852 nunmehr Strafgesetzbuch - StGB, BGBl.
Nr. 60/1974.

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2022

Gesetzesnummer

10005200

Dokumentnummer

NOR12058168

Alte Dokumentnummer

N4193215753S