(4)Absatz 4,Verurteilungen wegen der im Artikel II Absatz 1, und in den Artikeln V und VI angeführten Übertretungen sowie wegen der Vergehen nach den §§ 281 und 282 und der Übertretungen nach den §§ 301, 320, lit. a bis d, 321, 338, 375, 380, 386, 388, 390, 434 bis 444, 447 bis 453, 458, 478 und 524 des Strafgesetzes in der geltenden Fassung sind in Auskünfte des Strafregisteramtes nicht mehr aufzunehmen und bei der Ausstellung von Leumdungszeugnissen nicht zu berücksichtigen.Verurteilungen wegen der im Artikel römisch zwei Absatz 1, und in den Artikeln römisch fünf und römisch sechs angeführten Übertretungen sowie wegen der Vergehen nach den Paragraphen 281 und 282 und der Übertretungen nach den Paragraphen 301, 320,, Litera a bis d, 321, 338, 375, 380, 386, 388, 390, 434 bis 444, 447 bis 453, 458, 478 und 524 des Strafgesetzes in der geltenden Fassung sind in Auskünfte des Strafregisteramtes nicht mehr aufzunehmen und bei der Ausstellung von Leumdungszeugnissen nicht zu berücksichtigen.