Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strafgesetznovelle 1932
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 241/1932 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 241 aus 1932, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
41/10 Sonstiges Innere Angelegenheiten
Text
Artikel VIII. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in Kraft.Artikel römisch acht. (1) Dieses Gesetz tritt am 15. Tage nach der Kundmachung in Kraft. Die Durchführungsverordnungen können bereits von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten frühestens zugleich mit dem Gesetz in Kraft.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind der Bundeskanzler (der nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständige Bundesminister) und der Bundesminister für Justiz betraut.
(3)Absatz 3,Der Bundeskanzler (der nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständige Bundesminister) ist ermächtigt, durch Verordnung den Wortlaut der im Artikel II, Absatz 1, angeführten Vorschriften mit Berücksichtigung der darin verfügten Änderungen sowie den Wortlaut der Bestimmungen des Artikels III dieses Gesetzes und den Wortlaut der Absätze 1 und 2 des Artikels VIII des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 273) unter fortlaufender Paragraphenbezeichnung neu zu verlautbaren. Die im Artikel II, Absatz 1, angeführten Vorschriften scheiden dadurch aus dem Strafgesetz aus.Der Bundeskanzler (der nach Artikel 77, Absatz 3, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zuständige Bundesminister) ist ermächtigt, durch Verordnung den Wortlaut der im Artikel römisch zwei, Absatz 1, angeführten Vorschriften mit Berücksichtigung der darin verfügten Änderungen sowie den Wortlaut der Bestimmungen des Artikels römisch drei dieses Gesetzes und den Wortlaut der Absätze 1 und 2 des Artikels römisch acht des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl. Nr. 273) unter fortlaufender Paragraphenbezeichnung neu zu verlautbaren. Die im Artikel römisch zwei, Absatz 1, angeführten Vorschriften scheiden dadurch aus dem Strafgesetz aus.
Anmerkung
Anstatt Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, BGBl.
Nr. 273/1925 nunmehr Einführungsgesetz zu den
Verwaltungsverfahrensgesetzen - EGVG 1950, BGBl. Nr. 172/1950.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2022
Dokumentnummer
NOR12058169
Alte Dokumentnummer
N4193215754S