Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.04.1948 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 50/1948
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.04.194831.12.2004 § → § BGBl. Nr. 50/1948 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999
§ 109.10.193431.03.1948 BGBl. II Nr. 268/1934 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unbefugtes Tragen von Uniformen, Orden und Ehrenzeichen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 268 aus 1934, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1948BGBl. Nr. 50/1948

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/08 Ehrenzeichen, Orden, Uniformen, Abzeichen

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Wer unbefugt
    1. Ziffer eins
      eine Uniform, eine Amtskleidung oder ein Amts- oder Dienstabzeichen der öffentlichen Organe, insbesondere der Militärpersonen oder sonstigen öffentlichen Bediensteten oder der Verbände, die für die Bildung des freiwilligen Schutzkorps (Verordnung der Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G. Bl. römisch eins Nr. 55) in Betracht kommen,
    2. Ziffer 2
      einen Orden oder ein Ehrenzeichen oder
    3. Ziffer 3
      eine Kleidung oder ein Zeichen, die den in der Ziffer eins und Ziffer 2, angeführten zum Verwechseln ähnlich sind, öffentlich trägt oder
    4. Ziffer 4
      eine auf die erfolgte Verleihung eines Ordens oder Ehrenzeichens hinweisende Bezeichnung führt,
    wird - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung - von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsgebiet einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 1000 S Anmerkung, eins, ) oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft; bei erschwerenden Umständen, insbesondere wenn die Tat durch längere Zeit fortgesetzt worden ist, können diese Strafen nebeneinander verhängt werden. Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen worden ist, können für verfallen erklärt werden, wenn sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.
  2. Absatz 2,Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden auch auf andere in Österreich gesetzlich geschützte Uniformen, auf kirchliche Kleider und Insignien der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, soweit sie nicht ohnehin schon gemäß Artikel römisch 21 des Konkordates mit dem Heiligen Stuhle (B. G. Bl. römisch zwei Nr. 2) anzuwenden sind, sowie auf ausländische Uniformen, Amtskleidungen, Amtsabzeichen, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.
  4. Absatz 4,Unter Uniformen werden in diesem Gesetz auch einzelne Uniformstücke verstanden.
  5. Absatz 5,Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmten Abzeichen vaterländischer Verbände den Schutz der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwenden.

(_________________

Anmerkung eins, : Artikel 33, Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001, lautet: „In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Betragsangabe „500 S“ durch die Betragsangabe „36 Euro“ ersetzt.“. Diese Anordnung konnte nicht durchgeführt werden.)

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 50/1948

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

10005202

Dokumentnummer

NOR40021238