Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 203/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 203/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittel - Anwendung der Monopolvorschriften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 203/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph eins, (1) Handel und Verkehr mit Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, zwischen Gewerbetreibenden, die eine Konzession zum Drogengroßhandel nach Paragraph 15,, Absatz eins,, Punkt 14 der Gewerbeordnung besitzen, und zwischen ihnen und Apothekern sowie der Besitz der Genannten an solchen Schieß- und Sprengmitteln sind von den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes - bis auf jene der Paragraphen 27, 29, 38 und 39 sowie jene des Abschnittes römisch acht ausgenommen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Schieß- und Sprengmittel zur Arzneibereitung oder als Reagens verwendet werden sollen.

  1. Absatz 2,Schieß- und Sprengmittel, die bereits zu Arzneien verarbeitet sind, werden von allen Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ein- und Durchfuhr, ausgenommen.

Anmerkung

Anstatt § 15 Abs. 1 P 14 der Gewerbeordnung 1859 nunmehr § 130 Z 5
iVm § 222 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1970.

Schlagworte

Import, Transit

Gesetzesnummer

10005203

Dokumentnummer

NOR12058174

Alte Dokumentnummer

N4193515402S