Kurztitel
Schieß- und Sprengmittel - Anwendung der Monopolvorschriften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 203/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 1. (1) Handel und Verkehr mit Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, zwischen Gewerbetreibenden, die eine Konzession zum Drogengroßhandel nach § 15, Abs. 1, Punkt 14 der Gewerbeordnung besitzen, und zwischen ihnen und Apothekern sowie der Besitz der Genannten an solchen Schieß- und Sprengmitteln sind von den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes - bis auf jene der §§ 27, 29, 38 und 39 sowie jene des Abschnittes VIII ausgenommen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Schieß- und Sprengmittel zur Arzneibereitung oder als Reagens verwendet werden sollen.Paragraph eins, (1) Handel und Verkehr mit Schieß- und Sprengmitteln, die zu arzneilichen Zwecken bestimmt sind, zwischen Gewerbetreibenden, die eine Konzession zum Drogengroßhandel nach Paragraph 15,, Absatz eins,, Punkt 14 der Gewerbeordnung besitzen, und zwischen ihnen und Apothekern sowie der Besitz der Genannten an solchen Schieß- und Sprengmitteln sind von den Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes - bis auf jene der Paragraphen 27, 29, 38 und 39 sowie jene des Abschnittes römisch acht ausgenommen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Schieß- und Sprengmittel zur Arzneibereitung oder als Reagens verwendet werden sollen.
(2)Absatz 2,Schieß- und Sprengmittel, die bereits zu Arzneien verarbeitet sind, werden von allen Bestimmungen des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ein- und Durchfuhr, ausgenommen.
Anmerkung
Anstatt § 15 Abs. 1 P 14 der Gewerbeordnung 1859 nunmehr § 130 Z 5
iVm § 222 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1970.