Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. (1) Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.Paragraph eins, (1) Unter Schieß- und Sprengmitteln werden in diesem Gesetz alle Erzeugnisse verstanden, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen derart Energie frei werden lassen, daß Geschosse einer Feuerwaffe angetrieben oder feste Körper gesprengt werden können.
(2)Absatz 2,Sicherheitssprengmittel sind Schieß- und Sprengmittel, die nur durch sprengkräftige Zündungen zum Zerknall gebracht werden können.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des ersten Hauptstückes finden auf Schieß- und Sprengmittel, nicht aber auf sprengkräftige Zündmittel, wie Knallquecksilber und Bleiazid, Anwendung.
Anmerkung
Zur Durchführung der Abschnitte I - VI wurde die Schieß- und
Sprengmittelmonopolsverordnung, BGBl. Nr. 204/1935, erlassen.
Dokumentnummer
NOR12058175
Alte Dokumentnummer
N4193515756S