Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 11. (1) Um die Erteilung der Verschleißbefugnis ist anzusuchen. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.Paragraph 11, (1) Um die Erteilung der Verschleißbefugnis ist anzusuchen. Die näheren Bestimmungen darüber werden durch Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
(2)Absatz 2,Zur Entscheidung über die Ansuchen sind die Bezirksverwaltungsbehörden berufen.
(3)Absatz 3,Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12058185
Alte Dokumentnummer
N4193515766S