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§ 13

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1301.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 13, (1) Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen.

  1. Absatz 2,Die Verschleißer sind verpflichtet, alle die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln behandelten Vorschriften zu befolgen.

Anmerkung

Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058187

Alte Dokumentnummer

N4193515768S