Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 13. (1) Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen. Paragraph 13, (1) Die Verschleißer sind verpflichtet, Schieß- und Sprengmittel, die ihnen von Organen der öffentlichen Sicherheit zur vorläufigen Aufbewahrung übergeben werden, zur Einlagerung zu übernehmen, sofern die Einlagerung nach dem genehmigten Bestand der Lagerräume, nach dem Zustand der Verpackung und nach der Beschaffenheit der Schieß- und Sprengmittel überhaupt zulässig ist. Eine danach unzulässige Einlagerung darf nur auf ausdrückliche Verfügung der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser Behörde, erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Verschleißer sind verpflichtet, alle die Gebarung mit Schieß- und Sprengmitteln behandelten Vorschriften zu befolgen.
Anmerkung
Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
Dokumentnummer
NOR12058187
Alte Dokumentnummer
N4193515768S