Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 14. Im Falle der Auflassung eines Verschleißes sind nicht mehr vollkommen brauchbare Sprengmittel auf Kosten des Verschleißers zu vernichten. Der hiebei einzuhaltende Vorgang wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit geregelt. Paragraph 14, Im Falle der Auflassung eines Verschleißes sind nicht mehr vollkommen brauchbare Sprengmittel auf Kosten des Verschleißers zu vernichten. Der hiebei einzuhaltende Vorgang wird durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit geregelt.
Dokumentnummer
NOR12058188
Alte Dokumentnummer
N4193515769S