Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 15. Die näheren Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Abänderung der Verschleißbefugnis, über den Bezug und die Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel, über die Gebarung der Verschleißer und die von ihnen zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, weiters über die von den Verschleißern abzulegende Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen. Paragraph 15, Die näheren Bestimmungen über die Erteilung, Verweigerung und Abänderung der Verschleißbefugnis, über den Bezug und die Aufbewahrung der Schieß- und Sprengmittel, über die Gebarung der Verschleißer und die von ihnen zu führenden Vormerke und Aufzeichnungen, weiters über die von den Verschleißern abzulegende Prüfung werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit getroffen.
Dokumentnummer
NOR12058189
Alte Dokumentnummer
N4193515770S