Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1601.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Abschnitt römisch vier.

Genehmigung der Betriebsanlage.

Paragraph 16, (1) Jede Anlage zur Erzeugung von Schieß- und Sprengmitteln (Erzeugungsanlage) sowie jede Änderung bestehender Erzeugungsanlagen oder ihres Betriebsvorganges bedarf einer besonderen behördlichen Genehmigung.

  1. Absatz 2,Ein Wechsel in der Person des befugten Erzeugers bedingt keine neue Genehmigung der Erzeugungsanlage. Hingegen tritt die Genehmigung außer Kraft, wenn der Betrieb binnen Jahresfrist nach dem im Genehmigungsbescheid für die Fertigstellung der Anlage festgesetzten Zeitpunkt nicht aufgenommen wird oder infolge Erlöschens der Erzeugungsbefugnis drei Jahre hindurch eingestellt war. Diese Fristen können bei Vorhandensein berücksichtigungswürdiger Gründe angemessen verlängert werden.
  2. Absatz 3,Soll eine Erzeugungsanlage, die durch Elementarereignisse oder sonstige Zufälle vollständig zerstört worden ist, wieder errichtet und in Betrieb gesetzt werden, so ist dieses Vorhaben einer beabsichtigten Neuerrichtung gleichzuhalten.
  3. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 finden auf die Verschleiß- und Lagerräume der Groß- und Kleinverschleißer (Verschleißräume, Verschleißlager) dem Sinne nach Anwendung.

Anmerkung

Zur Betriebsanlagengenehmigung siehe auch §§ 74 - 84 Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974.

Schlagworte

Bescheid

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058190

Alte Dokumentnummer

N4193515771S