Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 17. Die Genehmigung aller Erzeugnisanlagen wird vom Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Genehmigung der Verschleiß- und Lagerräume der Verschleißer vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) - unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - erteilt. Paragraph 17, Die Genehmigung aller Erzeugnisanlagen wird vom Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, die Genehmigung der Verschleiß- und Lagerräume der Verschleißer vom Landeshauptmann (Bürgermeister der Stadt Wien) - unbeschadet der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - erteilt.
Anmerkung
Zuständige Behörde nunmehr die Sicherheitsdirektion.
Dokumentnummer
NOR12058191
Alte Dokumentnummer
N4193515772S