Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 19, (1) Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.

  1. Absatz 2,Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (Paragraphen 340, 341, 342, a. b. G. B. und Artikel römisch 37 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).

Schlagworte

Bauverbot, Besitzstörung, §§ 340, 341, 342 ABGB

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058193

Alte Dokumentnummer

N4193515774S