Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 19. (1) Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.Paragraph 19, (1) Privatrechtliche Einwendungen, die gegen das Vorhaben erhoben werden und nicht gütlich beigelegt werden können, sind bei Erteilung der Genehmigung ausdrücklich anzuführen und auf den Rechtsweg zu verweisen. Die Genehmigungsbehörde kann hieraus keinen Anlaß nehmen, die Ausführung der Betriebsanlage zu untersagen.
(2)Absatz 2,Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (§§ 340, 341, 342 a. b. G. B. und Artikel XXXVII des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).Nur das Gericht ist berufen, auf Ansuchen der Partei zu entscheiden, ob mit der Errichtung der im Verwaltungsweg als zulässig erkannten Betriebsanlage bis zur Austragung des Rechtsstreites innezuhalten sei oder ob und unter welchen Beschränkungen die Anlage inzwischen errichtet werden könne (Paragraphen 340, 341, 342, a. b. G. B. und Artikel römisch 37 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozeßordnung).
Schlagworte
Bauverbot, Besitzstörung, §§ 340, 341, 342 ABGB
Dokumentnummer
NOR12058193
Alte Dokumentnummer
N4193515774S