Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 2. Die Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln zu Sprengpatronen oder zu Vorrichtungen zu deren Verstärkung unterliegt, soweit diese Verarbeitung nicht durch die Wehrmacht geschieht, denselben Bestimmungen wie die Erzeugung. Paragraph 2, Die Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln zu Sprengpatronen oder zu Vorrichtungen zu deren Verstärkung unterliegt, soweit diese Verarbeitung nicht durch die Wehrmacht geschieht, denselben Bestimmungen wie die Erzeugung.
Anmerkung
Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer und Heeresverwaltung.
Dokumentnummer
NOR12058176
Alte Dokumentnummer
N4193515757S