Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 20. (1) Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.Paragraph 20, (1) Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
(2)Absatz 2,Die Entscheidung, ob eine Betriebsanlage errichtet oder verändert werden darf, trifft die Genehmigungsbehörde nach freiem Ermessen; sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen.
(3)Absatz 3,Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Abs. 1) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Absatz eins,) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.
Schlagworte
Arbeitnehmerschutz
Dokumentnummer
NOR12058194
Alte Dokumentnummer
N4193515775S