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§ 20

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2001.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 20, (1) Die allgemeinen Erfordernisse, denen die Anlage entsprechen muß, und die allgemeinen Schutz- und Vorsichtsmaßnahmen, die beim Betrieb zu beobachten sind, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.

  1. Absatz 2,Die Entscheidung, ob eine Betriebsanlage errichtet oder verändert werden darf, trifft die Genehmigungsbehörde nach freiem Ermessen; sie braucht ihre Entscheidung nicht zu begründen.
  2. Absatz 3,Der Genehmigungsbescheid hat gegebenenfalls auch die Bedingungen, Beschränkungen und Anordnungen zu enthalten, die mit Rücksicht auf die besonderen örtlichen und Betriebsverhältnisse aus Gründen der Sicherheit oder Sanitätspolizei oder im Interesse des Arbeiter- und Angestelltenschutzes über die allgemeinen Vorschriften (Absatz eins,) hinaus notwendig erscheinen. Die Gewährung von Erleichterungen ist nur insoweit zulässig, als sie in diesem Gesetz oder in dessen Durchführungsverordnungen vorgesehen sind.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 204/1935

Schlagworte

Arbeitnehmerschutz

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058194

Alte Dokumentnummer

N4193515775S