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§ 21

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2101.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 21, (1) Der Raum um eine Anlage zur Erzeugung oder zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln, der im Falle eines Zündschlages noch gefährdet ist, bildet den Gefährdungsbereich der Anlage; er zerfällt in den engeren und den weiteren Gefährdungsbereich. Der engere Gefährdungsbereich umfaßt den Raum, in dem bei einem Zündschlag schwere Schäden mit Sicherheit zu erwarten sind, der weitere Gefährdungsbereich den Raum, in dem bei einem Zündschlag nicht jede schädigende Wirkung ausgeschlossen erscheint; der weitere Gefährdungsbereich reicht höchstens noch einmal so weit wie der engere.

  1. Absatz 2,Die Entfernungen, bis zu denen der engere und der weitere Gefährdungsbereich einer Anlage im Einzelfall je nach Art und Menge der zur Erzeugung oder Einlagerung zugelassenen Schieß- und Sprengmittel festzusetzen ist, werden durch Verordnung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit bestimmt.
  2. Absatz 3,Der Gefährdungsbereich einer Anlage ist bei der Erteilung der Genehmigung zu ihrer Errichtung festzusetzen; bei Genehmigung von Änderungen der Anlage, die auch eine Änderung des Gefährdungsbereiches zur Folge haben, ist er neu zu bestimmen.
  3. Absatz 4,Der Gefährdungsbereich für eine aus mehreren Objekten bestehende Anlage wird auf Grund des ermittelten engeren und weiteren Gefährdungsbereiches jedes einzelnen Objektes der Anlage festgesetzt.

Anmerkung

V, BGBl. Nr. 204/1935

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058195

Alte Dokumentnummer

N4193515776S