Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2401.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 24, (1) Gegen den die Entschädigung (Paragraph 27,) betreffenden Teil des Genehmigungsbescheides ist eine Berufung unzulässig.

  1. Absatz 2,Jede der beiden Parteien kann aber binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die in Frage kommende Liegenschaft gelegen ist, beantragen, zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung zu leisten ist. Von der Anbringung dieses Begehrens hat das Bezirksgericht die Genehmigungsbehörde zu benachrichtigen.
  2. Absatz 3,Die Anrufung des Gerichtes bewirkt die Aufhebung des die Entschädigung betreffenden Teiles des Genehmigungsbescheides. Das Begehren um gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werde.
  3. Absatz 4,Für das gerichtliche Verfahren zur Feststellung der Entschädigung, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Bestimmung der Entschädigung im Wege des Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche, die dritten Personen auf Befriedigung aus der Entschädigung im Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Enteignung zum Zwecke der Herstellung und des Betriebes von Eisenbahnen,

R. G. Bl. Nr. 30 aus 1878,, dem Sinne nach.

  1. Absatz 5,Der Eigentümer (die betriebführende Unternehmung) der Schieß- und Sprengmittelanlage ist verpflichtet, auf Verlangen des Bezugsberechtigten eine angemessene Sicherstellung für die ordnungsmäßige Abstattung des Entschädigungsbetrages zu leisten. Über die Angemessenheit der Sicherstellung hat die Genehmigungsbehörde, wenn aber über die Höhe der Entschädigung das Gericht entschieden hat oder entscheiden soll, dieses im Verfahren außer Streitsachen zu erkennen.

Anmerkung

Zum Eisenbahnenteignungsgesetz: Nunmehr Eisenbahnenteignungsgesetz
1954, BGBl. Nr. 71/1954.

Schlagworte

Rechtsmittel, RGBl. Nr. 30/1878

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058198

Alte Dokumentnummer

N4193515779S