Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch dRGBl. I S 37/1942Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch dRGBl. römisch eins S 37/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Nach Rechtskraft des Genehmigungsbescheides hat die Genehmigungsbehörde zu veranlassen, daß bei allen im engeren Gefährdungsbereich gelegenen Liegenschaften diese Lage bücherlich ersichtlich gemacht werde.
(2)Absatz 2,Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 24, Abs. 2, beantragt haben.Der Vollzug der Ersichtlichmachung wird nicht dadurch gehindert, daß die Parteien eine gerichtliche Entscheidung gemäß Paragraph 24,, Absatz 2,, beantragt haben.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
NOR12058199
Alte Dokumentnummer
N4193515780S