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§ 26

Fassungen
01.01.1960 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.01.196031.12.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.01.1960

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 26, (1) Tritt die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 16,, Absatz 2,, außer Kraft, so hat die Genehmigungsbehörde die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung auf Ansuchen der Beteiligten, wenn diese aber binnen Jahresfrist nicht darum ansuchen sollten, von Amts wegen zu veranlassen.

  1. Absatz 2,Die Entschädigungsbeträge sind solange zu zahlen, bis die Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage außer Kraft tritt.
  2. Absatz 3,Ist die Erzeugungs(Verschleiß)befugnis erloschen, so kann der Eigentümer der Anlage auch vor Ablauf der in Paragraph 16, vorgesehenen dreijährigen Frist bei der Genehmigungsbehörde die Erklärung abgeben, daß er die Anlage künftig anderen Zwecken zu widmen beabsichtige. Auf Grund dieser Erklärung hat die Behörde auszusprechen, daß die Genehmigung der Anlage außer Kraft getreten ist, und gleichzeitig die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung zu veranlassen.

Schlagworte

Grundbuch, Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058200

Alte Dokumentnummer

N4193515781S