Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 26. (1) Tritt die Genehmigung der Anlage gemäß § 16, Abs. 2, außer Kraft, so hat die Genehmigungsbehörde die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung auf Ansuchen der Beteiligten, wenn diese aber binnen Jahresfrist nicht darum ansuchen sollten, von Amts wegen zu veranlassen.Paragraph 26, (1) Tritt die Genehmigung der Anlage gemäß Paragraph 16,, Absatz 2,, außer Kraft, so hat die Genehmigungsbehörde die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung auf Ansuchen der Beteiligten, wenn diese aber binnen Jahresfrist nicht darum ansuchen sollten, von Amts wegen zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Die Entschädigungsbeträge sind solange zu zahlen, bis die Genehmigung der Schieß- und Sprengmittelanlage außer Kraft tritt.
(3)Absatz 3,Ist die Erzeugungs(Verschleiß)befugnis erloschen, so kann der Eigentümer der Anlage auch vor Ablauf der in § 16 vorgesehenen dreijährigen Frist bei der Genehmigungsbehörde die Erklärung abgeben, daß er die Anlage künftig anderen Zwecken zu widmen beabsichtige. Auf Grund dieser Erklärung hat die Behörde auszusprechen, daß die Genehmigung der Anlage außer Kraft getreten ist, und gleichzeitig die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung zu veranlassen.Ist die Erzeugungs(Verschleiß)befugnis erloschen, so kann der Eigentümer der Anlage auch vor Ablauf der in Paragraph 16, vorgesehenen dreijährigen Frist bei der Genehmigungsbehörde die Erklärung abgeben, daß er die Anlage künftig anderen Zwecken zu widmen beabsichtige. Auf Grund dieser Erklärung hat die Behörde auszusprechen, daß die Genehmigung der Anlage außer Kraft getreten ist, und gleichzeitig die Löschung der bücherlichen Ersichtlichmachung zu veranlassen.
Schlagworte
Grundbuch, Erzeugungsbefugnis, Verschleißbefugnis
Dokumentnummer
NOR12058200
Alte Dokumentnummer
N4193515781S