Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Verkehr.
§ 27. (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen ohne besondere Bewilligung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit weder für sich allein noch als Bestandteil anderer Gegenstände aus dem Ausland in das Land Österreich eingeführt oder durch dieses durchgeführt werden.Paragraph 27, (1) Schieß- und Sprengmittel dürfen ohne besondere Bewilligung des Ministers für Wirtschaft und Arbeit weder für sich allein noch als Bestandteil anderer Gegenstände aus dem Ausland in das Land Österreich eingeführt oder durch dieses durchgeführt werden.
(2)Absatz 2,Die Erteilung der Bewilligung steht im freien Ermessen, ihre Verweigerung bedarf keiner Begründung.
Schlagworte
Import, Transit
Dokumentnummer
NOR12058201
Alte Dokumentnummer
N4193515782S