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§ 31

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3101.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 31, (1) Die nach Paragraph 30, zum Bezug von Schieß- und Sprengmitteln erforderlichen Bezugsausweise (Bezugsscheine) werden von der nach dem Verwahrungs- und Verwendungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde von dieser, ausgestellt.

  1. Absatz 2,Liegen Verwahrungs- und Verwendungsort im Bereich verschiedener Behörden (Absatz eins,), so ist die Behörde des Verwahrungsortes zuständig. Sie hat die Behörde des Verwendungsortes von der Ausstellung oder Verweigerung eines Bezugsausweises in Kenntnis zu setzen.
  2. Absatz 3,Für Orte, an denen weder eine Bezirksverwaltungsbehörde noch eine staatliche Polizeibehörde ihren Sitz hat, ist zur Ausstellung von Bezugsscheinen für die nach Paragraph 30, an Bezugsausweise gebundenen Pulver der gemäß Absatz eins und 2 örtlich zuständige Bürgermeister ermächtigt. Dies gilt nicht für die Ausstellung von Bezugsscheinen, die nach Paragraph 33,, Absatz eins,, begehrt wird.
  3. Absatz 4,Die für das Gebiet der im Absatz 3, bezeichneten Orte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (staatliche Polizeibehörde) kann die Ausstellung der in Absatz 3, angeführten Bezugsscheine aus öffentlichen Rücksichten an sich ziehen.
  4. Absatz 5,Ergeben sich beim Bezug, bei der Verwahrung oder bei der Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Mißstände, die auf Übertretungen der bestehenden Vorschriften zurückzuführen oder sonst geeignet sind, die öffentliche Sicherheit zu gefährden, so hat die zur Ausstellung des Bezugsausweises zuständige Behörde den Bezugsausweis für ungültig zu erklären und einzuziehen.
  5. Absatz 6,Ansuchen um Ausstellung von Bezugsausweisen bilden nicht den Gegenstand einer Stempelgebühr. Für Bezugsbücher kann die Behörde den Ersatz der Gestehungskosten gemäß Paragraph 76, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Partei einheben.

Anmerkung

Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeidirektion.

Schlagworte

Gebühr

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058205

Alte Dokumentnummer

N4193515786S