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§ 32

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3201.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 32, (1) Bei Ausstellung von Bezugsausweisen kann der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem die Schieß- und Sprengmittel aufgebraucht sein müssen. Sind die bezogenen Schieß- und Sprengmittel in diesem Zeitpunkt nicht aufgebraucht, so hat der Besitzer hierüber der Behörde, die den Bezugsausweis ausgestellt hat, die Anzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Sind die nicht fristgerecht aufgebrauchten Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustand - was nötigenfalls durch amtliche Untersuchung festzustellen ist -, so hat die Behörde, sofern sie die Verwendungsfrist nicht verlängert, auf Ansuchen des Besitzers zu gestatten, daß die Schieß- und Sprengmittel binnen einer zwei Wochen nicht übersteigender Frist einem bezugsberechtigten Verbraucher unter Anmerkung auf dessen Bezugsausweis überlassen werden. Kommt es nicht zur Überlassung, so sind die Schieß- und Sprengmittel auf Kosten des Besitzers zu vernichten; gleiches gilt, wenn sie sich nicht mehr in vollkommen brauchbarem Zustand befinden.
  2. Absatz 3,Wenn bei Ungültigerklärung eines Bezugsausweises (Paragraph 31,, Absatz 5,) noch nicht alle bezogenen Schieß- und Sprengmittel verbraucht sind, so finden auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie nicht etwa dem Verfall unterliegen, die Bestimmungen des Absatz 2, dem Sinne nach Anwendung.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058206

Alte Dokumentnummer

N4193515787S