Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 32. (1) Bei Ausstellung von Bezugsausweisen kann der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem die Schieß- und Sprengmittel aufgebraucht sein müssen. Sind die bezogenen Schieß- und Sprengmittel in diesem Zeitpunkt nicht aufgebraucht, so hat der Besitzer hierüber der Behörde, die den Bezugsausweis ausgestellt hat, die Anzeige zu erstatten.Paragraph 32, (1) Bei Ausstellung von Bezugsausweisen kann der Zeitpunkt bestimmt werden, bis zu dem die Schieß- und Sprengmittel aufgebraucht sein müssen. Sind die bezogenen Schieß- und Sprengmittel in diesem Zeitpunkt nicht aufgebraucht, so hat der Besitzer hierüber der Behörde, die den Bezugsausweis ausgestellt hat, die Anzeige zu erstatten.
(2)Absatz 2,Sind die nicht fristgerecht aufgebrauchten Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustand - was nötigenfalls durch amtliche Untersuchung festzustellen ist -, so hat die Behörde, sofern sie die Verwendungsfrist nicht verlängert, auf Ansuchen des Besitzers zu gestatten, daß die Schieß- und Sprengmittel binnen einer zwei Wochen nicht übersteigender Frist einem bezugsberechtigten Verbraucher unter Anmerkung auf dessen Bezugsausweis überlassen werden. Kommt es nicht zur Überlassung, so sind die Schieß- und Sprengmittel auf Kosten des Besitzers zu vernichten; gleiches gilt, wenn sie sich nicht mehr in vollkommen brauchbarem Zustand befinden.
(3)Absatz 3,Wenn bei Ungültigerklärung eines Bezugsausweises (§ 31, Abs. 5) noch nicht alle bezogenen Schieß- und Sprengmittel verbraucht sind, so finden auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie nicht etwa dem Verfall unterliegen, die Bestimmungen des Abs. 2 dem Sinne nach Anwendung.Wenn bei Ungültigerklärung eines Bezugsausweises (Paragraph 31,, Absatz 5,) noch nicht alle bezogenen Schieß- und Sprengmittel verbraucht sind, so finden auf die vorhandenen Vorräte, soweit sie nicht etwa dem Verfall unterliegen, die Bestimmungen des Absatz 2, dem Sinne nach Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12058206
Alte Dokumentnummer
N4193515787S