Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 33. (1) Wer ohne Bezugsausweis in den Besitz von Schieß- und Sprengmitteln gelangt, deren Bezug an einem Bezugsausweis gebunden ist (§ 30), hat hievon der nach § 31, Abs. 1, zuständigen Behörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten und, wenn er die Schieß- und Sprengmittel für eigene Zwecke verwenden will, gleichzeitig alle zur Erlangung eines Bezugsausweises erforderlichen Angaben zu machen und um Belassung der Schieß- und Sprengmittel anzusuchen.Paragraph 33, (1) Wer ohne Bezugsausweis in den Besitz von Schieß- und Sprengmitteln gelangt, deren Bezug an einem Bezugsausweis gebunden ist (Paragraph 30,), hat hievon der nach Paragraph 31,, Absatz eins,, zuständigen Behörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten und, wenn er die Schieß- und Sprengmittel für eigene Zwecke verwenden will, gleichzeitig alle zur Erlangung eines Bezugsausweises erforderlichen Angaben zu machen und um Belassung der Schieß- und Sprengmittel anzusuchen.
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Belassung von Schieß- und Sprengmitteln darf nur stattgegeben werden, wenn - bei Zutreffen aller übrigen Voraussetzungen - die Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustande sind.
(3)Absatz 3,Wird die Belassung nicht nachgesucht oder nicht bewilligt, so findet § 32, Abs. 2, dem Sinne nach Anwendung.Wird die Belassung nicht nachgesucht oder nicht bewilligt, so findet Paragraph 32,, Absatz 2,, dem Sinne nach Anwendung.
(4)Absatz 4,Bei Auflassung eines Betriebes, in dem Schieß- und Sprengmittel verarbeitet oder verbraucht werden, finden auf die noch nicht verarbeiteten oder verbrauchten Vorräte die Vorschriften der vorstehenden Absätze dem Sinne nach Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12058207
Alte Dokumentnummer
N4193515788S