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§ 33

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3301.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 33, (1) Wer ohne Bezugsausweis in den Besitz von Schieß- und Sprengmitteln gelangt, deren Bezug an einem Bezugsausweis gebunden ist (Paragraph 30,), hat hievon der nach Paragraph 31,, Absatz eins,, zuständigen Behörde unverzüglich die Anzeige zu erstatten und, wenn er die Schieß- und Sprengmittel für eigene Zwecke verwenden will, gleichzeitig alle zur Erlangung eines Bezugsausweises erforderlichen Angaben zu machen und um Belassung der Schieß- und Sprengmittel anzusuchen.

  1. Absatz 2,Dem Ansuchen um Belassung von Schieß- und Sprengmitteln darf nur stattgegeben werden, wenn - bei Zutreffen aller übrigen Voraussetzungen - die Schieß- und Sprengmittel in vollkommen brauchbarem Zustande sind.
  2. Absatz 3,Wird die Belassung nicht nachgesucht oder nicht bewilligt, so findet Paragraph 32,, Absatz 2,, dem Sinne nach Anwendung.
  3. Absatz 4,Bei Auflassung eines Betriebes, in dem Schieß- und Sprengmittel verarbeitet oder verbraucht werden, finden auf die noch nicht verarbeiteten oder verbrauchten Vorräte die Vorschriften der vorstehenden Absätze dem Sinne nach Anwendung.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058207

Alte Dokumentnummer

N4193515788S