Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 34. (1) Die Einlagerung von Pulver und Sicherheitssprengmitteln bis zu einer Menge von 10 kg ist ohne behördliche Genehmigung gestattet, wenn sie getrennt von sprengkräftigen Zündungen und leicht brennbaren Gegenständen unter verläßlicher Sperre erfolgt und den sonstigen Vorschriften über die Aufbewahrung entspricht.Paragraph 34, (1) Die Einlagerung von Pulver und Sicherheitssprengmitteln bis zu einer Menge von 10 kg ist ohne behördliche Genehmigung gestattet, wenn sie getrennt von sprengkräftigen Zündungen und leicht brennbaren Gegenständen unter verläßlicher Sperre erfolgt und den sonstigen Vorschriften über die Aufbewahrung entspricht.
(2)Absatz 2,In allen anderen Fällen bedürfen die zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Räume der Verbraucher (Verbrauchslager) der behördlichen Genehmigung. Als Verbraucher gelten auch Unternehmungen, die Schieß- und Sprengmittel verarbeiten, soweit sich ihre Betriebe auf andere Verarbeitungsvorgänge erstrecken als die, die gemäß § 2 als Erzeugung gelten.In allen anderen Fällen bedürfen die zur Einlagerung von Schieß- und Sprengmitteln dienenden Räume der Verbraucher (Verbrauchslager) der behördlichen Genehmigung. Als Verbraucher gelten auch Unternehmungen, die Schieß- und Sprengmittel verarbeiten, soweit sich ihre Betriebe auf andere Verarbeitungsvorgänge erstrecken als die, die gemäß Paragraph 2, als Erzeugung gelten.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung der Verbrauchslager, die zu einem Bergbaubetrieb auf vorbehaltene Mineralien oder zu einem Gewerbebetrieb gehören, obliegt der zur Genehmigung der Bergbauanlage oder der gewerblichen Betriebsanlage berufenen Behörde, die Genehmigung der Verbrauchslager, die zu einer im Bau oder Betrieb befindlichen öffentlichen oder beschränkt öffentlichen Eisenbahn gehören, der Eisenbahnbehörde, die Genehmigung aller übrigen Verbrauchslager der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer staatlichen Polizeibehörde dieser.
(4)Absatz 4,Sofern nach Abs. 3 die Genehmigung nicht der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, haben die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und gegebenenfalls auch mit der örtlich zuständigen staatlichen Polizeibehörde das Einvernehmen zu pflegen.Sofern nach Absatz 3, die Genehmigung nicht der Bezirksverwaltungsbehörde obliegt, haben die Genehmigungsbehörden vor der Erteilung der Genehmigung mit der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und gegebenenfalls auch mit der örtlich zuständigen staatlichen Polizeibehörde das Einvernehmen zu pflegen.
(5)Absatz 5,Auf Verbrauchslager der Wehrmacht finden die Bestimmungen des IV. Abschnittes keine Anwendung; für sie gelten in jeder Hinsicht die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht. Alle übrigen Verbrauchslager müssen den auf Grund des § 20 für die Lagerräume der Erzeuger und Verschleißer erlassenen Vorschriften entsprechen.Auf Verbrauchslager der Wehrmacht finden die Bestimmungen des römisch vier. Abschnittes keine Anwendung; für sie gelten in jeder Hinsicht die einschlägigen Dienstvorschriften der Wehrmacht. Alle übrigen Verbrauchslager müssen den auf Grund des Paragraph 20, für die Lagerräume der Erzeuger und Verschleißer erlassenen Vorschriften entsprechen.
(6)Absatz 6,Im übrigen finden die Vorschriften des Abschnittes IV auf die Genehmigung von Verbrauchslagern, die nicht solcher der Wehrmacht sind, dem Sinne nach Anwendung.Im übrigen finden die Vorschriften des Abschnittes römisch vier auf die Genehmigung von Verbrauchslagern, die nicht solcher der Wehrmacht sind, dem Sinne nach Anwendung.
(7)Absatz 7,Bei Verbrauchslagern, die aus Anlaß der Ausführung von größeren Anlagen, wie Eisenbahnen, Straßen, Wasserkraftwerken, Flußregulierungen, nur vorübergehend errichtet werden, entfällt die Festsetzung des Gefährdungsbereiches, doch ist die Genehmigung solcher Lager unzulässig, wenn innerhalb des dem engeren Gefährdungsbereich entsprechenden Raumes bereits fremde Anlagen oder Baulichkeiten bestehen und die ansuchende Partei nicht das uneingeschränkte Verfügungsrecht über diese Anlagen oder Baulichkeiten nachweist.
Anmerkung
1. Anstatt staatliche Polizeibehörde nunmehr Bundespolizeibehörde.
2. Hinsichtlich der Verbrauchslager, die zu einem Bergbaubetrieb
gehören siehe Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259/1975.
3. Hinsichtlich der Verbrauchslager die zu einer Eisenbahn gehören
siehe Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957.
4. Anstatt Wehrmacht nunmehr Bundesheer. Auf Schieß- und
Sprengmittellager des Bundesheeres finden die Bestimmungen des BG
über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197/1967, Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12058208
Alte Dokumentnummer
N4193515789S