Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 35. (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche Güter gemäß den in § 2 GGBG, BGBl. I. Nr. 145/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2002 angeführten Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.Paragraph 35, (1) Für die Zulässigkeit und die Art der Beförderung von Schieß- und Sprengmitteln als gefährliche Güter gemäß den in Paragraph 2, GGBG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 145 aus 1998,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002, angeführten Vorschriften sind die Bestimmungen des GGBG maßgebend.
(2)Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Abs. 1 aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.Die näheren Bestimmungen über die Fassungs- und Bezugsausweise, über die beim Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln zu beachtenden Vorsichten, über die Verpackung und Kennzeichnung von Schieß- und Sprengmitteln und über die Zulässigkeit und die Art ihrer Beförderung mit anderen als den im Absatz eins, aufgezählten Verkehrseinrichtungen werden durch Verordnung des Reichstatthalters (Österreichische Landesregierung) - Ministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern getroffen.
(3)Absatz 3,Durch Verordnung wird auch die gewerbsmäßige Unterweisung im Gebrauch von Schieß- und Sprengmitteln geregelt.
Anmerkung
1. V: BGBl. Nr. 204/1035
2. Für Eisenbahntransporte gilt das Übereinkommen über den
internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), BGBl. Nr. 225/1985 sowie
die Ordnung für die internationale Beförderung gefährlicher Güter
(RID), BGBl. Nr. 137/1967 sowie die Eisenbahn-Verkehrsordnung, BGBl.
Nr. 170/1967.
3. Hinsichtlich der Beförderung durch die Post siehe:
§§ 48 - 52 der Postordnung, BGBl. Nr. 110/1957, in Verbindung mit
Anlage 1 zu § 49.
4. Hinsichtlich der näheren Bestimmungen siehe auch:
Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl. Nr. 234/1974
V, BGBl. Nr. 77/1954
Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 209/1975
Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung
gefährlicher Güter auf der Straße, BGBl. Nr. 522/1973, GGSt, BGBl.
Nr. 209/1979, sowie die dazu ergangenen Verordnungen.
5. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde kein Gebrauch gemacht.
6. Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG,
BGBl. I Nr. 86/2002.
7. Die Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 wurde berücksichtigt.
Schlagworte
Schiff, Flugzeug
Dokumentnummer
NOR40030719