Rechtstracker.at

§ 36

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3601.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Abschnitt römisch sechs.

Aufsicht.

Paragraph 36, (1) Erzeugungsanlagen, Verschleißräume sowie Verschleiß- und Verbrauchslager werden durch besondere behördliche Nachschau überwacht.

  1. Absatz 2,Zur Vornahme der Nachschau ist die Genehmigungsbehörde berufen. Die Behörde hat einen Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde zuzuziehen, wenn ihr deren Wirkungskreis nicht selbst zukommt.
  2. Absatz 3,Die Nachschau hat nach Bedarf stattzufinden; sie muß jedoch einmal jährlich vorgenommen werden (regelmäßige Nachschau). Die Kosten der regelmäßigen Nachschau trägt die Partei auch dann, wenn keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden sind.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058210

Alte Dokumentnummer

N4193515791S