Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Aufsicht.
§ 36. (1) Erzeugungsanlagen, Verschleißräume sowie Verschleiß- und Verbrauchslager werden durch besondere behördliche Nachschau überwacht.Paragraph 36, (1) Erzeugungsanlagen, Verschleißräume sowie Verschleiß- und Verbrauchslager werden durch besondere behördliche Nachschau überwacht.
(2)Absatz 2,Zur Vornahme der Nachschau ist die Genehmigungsbehörde berufen. Die Behörde hat einen Vertreter der zuständigen Sicherheitsbehörde zuzuziehen, wenn ihr deren Wirkungskreis nicht selbst zukommt.
(3)Absatz 3,Die Nachschau hat nach Bedarf stattzufinden; sie muß jedoch einmal jährlich vorgenommen werden (regelmäßige Nachschau). Die Kosten der regelmäßigen Nachschau trägt die Partei auch dann, wenn keine Ordnungswidrigkeiten festgestellt worden sind.
Dokumentnummer
NOR12058210
Alte Dokumentnummer
N4193515791S