Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
01.10.1938 bis 31.12.2009 — BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.10.193831.12.2009 BGBl. Nr. 196/1935 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schieß- und Sprengmittelgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.10.1938BGBl. Nr. 196/1935

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Paragraph 37, (1) Jede nicht widmungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen und Räume ist untersagt.

  1. Absatz 2,Wenn die Auflassung solcher Anlagen und Räume oder die Änderung ihrer Widmung beabsichtigt ist, hat der Besitzer hiezu die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen, ob nun die Anlagen oder Räume unbenützt gelassen, anderen Zwecken gewidmet oder abgetragen werden sollen. Die Genehmigungsbehörde hat - unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - auszusprechen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf die aus der bisherigen Widmung sich ergebenden Gefahren zulässig ist.

Gesetzesnummer

10005204

Dokumentnummer

NOR12058211

Alte Dokumentnummer

N4193515792S