Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 37. (1) Jede nicht widmungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen und Räume ist untersagt.Paragraph 37, (1) Jede nicht widmungsgemäße Verwendung der nach diesem Gesetz genehmigungspflichtigen Anlagen und Räume ist untersagt.
(2)Absatz 2,Wenn die Auflassung solcher Anlagen und Räume oder die Änderung ihrer Widmung beabsichtigt ist, hat der Besitzer hiezu die Zustimmung der Genehmigungsbehörde einzuholen, ob nun die Anlagen oder Räume unbenützt gelassen, anderen Zwecken gewidmet oder abgetragen werden sollen. Die Genehmigungsbehörde hat - unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften etwa erforderlichen Bewilligungen - auszusprechen, ob und unter welchen Voraussetzungen die beabsichtigte Maßnahme mit Rücksicht auf die aus der bisherigen Widmung sich ergebenden Gefahren zulässig ist.
Dokumentnummer
NOR12058211
Alte Dokumentnummer
N4193515792S