Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schieß- und Sprengmittelgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 196/1935 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1935, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
§ 38. Jedermann ist verpflichtet, bei Auffindung oder Verlust von Schieß- und Sprengmitteln ohne Verzug die Anzeige an die nächste zur Handhabung der Sicherheitspolizei berufene Behörde oder das nächste Organ der öffentlichen Sicherheit zu erstatten. Paragraph 38, Jedermann ist verpflichtet, bei Auffindung oder Verlust von Schieß- und Sprengmitteln ohne Verzug die Anzeige an die nächste zur Handhabung der Sicherheitspolizei berufene Behörde oder das nächste Organ der öffentlichen Sicherheit zu erstatten.
Anmerkung
Anstatt die zur Handhabung der Sicherheitspolizei berufene Behörde
nunmehr die Sicherheitsdirektion.
Dokumentnummer
NOR12058212
Alte Dokumentnummer
N4193515793S